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Bei symbolischer Miete bemisst sich kündigungsrelevanter Zahlungsverzug nach objektivem Mietwert der Wohnung
Bei einer symbolischen Miete von einem Euro bemisst sich der für eine ordentliche Kündigung relevante Zahlungsverzug nach dem objektiven Mietwert der Wohnung. Eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB des Mieters liegt also nur vor, wenn er nach einigen aufeinander folgenden Terminen mit Mietzahlungen in Höhe von mindestens einer objektiven Nettomiete in Verzug gerät. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.