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Beifahrer trägt Mitverschulden an Folgen eines Auffahrunfalls aufgrund nach vorne Beugens in Fußraum
Verletzt sich der Beifahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs bei einem Auffahrunfall, so steht ihm gegenüber dem Unfallverursacher ein Schadensersatzanspruch zu. Ein etwaiges Mitverschulden seines Fahrers muss sich der Beifahrer nicht zurechnen lassen. Ihm ist aber ein Mitverschulden an den Unfallfolgen anzulasten, wenn er zur Zeit des Aufpralls in den Fußraum nach vorne gebeugt war. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.