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BGH: Kosten einer Tagesmutter zwecks Betreuung des Kindes wegen Berufstätigkeit stellen keinen Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts dar
Die Kosten einer Tagesmutter zwecks Betreuung des Kindes aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils stellen keinen Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts dar. Eine Ausnahme besteht, wenn die Fremdbetreuung über die übliche Betreuungsleistung hinausgeht oder sie pädagogisch veranlasst ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.