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Gemeinsames Sorgerecht scheidet bei schwerer Kommunikationsstörung zwischen den Eltern aus
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemäß § 1626a BGB ist ausgeschlossen, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern aggressionsbelastet sowie kontraproduktiv ist und dadurch das Kind erheblich belastet wird. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.