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Untersagte Bildberichterstattung: Auch Veränderung eines Bildausschnitts in Folgebericht stellt Verstoß gegen Verbot der Bildberichterstattung dar
Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte damit ein Ordnungsgeld in Höhe 50.000 Euro wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den ...