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Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden durch Sprengung eines Blindgängers
Häufig können Bombenblindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg, die in vielen deutschen Städten noch in großer Zahl im Boden liegen, erfolgreich entschärft werden. Doch in manchen Fällen bleibt nur die kontrollierte Sprengung an Ort und Stelle. Kommt es dabei zu unvermeidlichen Schäden an umliegenden Gebäuden haftet dafür jedoch nicht der Eigentümer des Grundstücks. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.