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Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, die bei Bankgeschäften mit Verbrauchern ein Bearbeitungsentgelt für einen Treuhandauftrag bei der Darlehensablösung vorsieht, unwirksam ist.