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Entschädigungsanspruch für Nutzung von Haushaltsgegenständen setzt gerichtliche Zuweisung des Gegenstands und Zahlungsaufforderung des Anspruchsstellers voraus
Der Entschädigungsanspruch nach § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB für die Nutzung eines Haushaltsgegenstands bei Trennung der Eheleute setzt voraus, dass der Gegenstand dem Anspruchsgegner gerichtlich zugewiesen wurde und der Anspruchsteller eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung gestellt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.