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Leiblicher Vater kann trotz entgegenstehenden Willens der Eltern des Kindes Umgang mit Kind haben
Der leibliche Vater eines Kindes, der nicht der rechtliche Vater ist, kann auch dann ein Umgangsrecht zustehen, wenn dies die Eltern des Kindes nicht wollen. Nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es entscheidend darauf an, ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.