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Anhalten des Vorfahrtberechtigten an "rechts-vor-links"-Kreuzung spricht nicht für Vorfahrtverzicht
Hält ein Vorfahrtberechtigter an einer "rechts-vor-links"-Kreuzung an, so spricht dies nicht für einen Vorfahrtverzicht. Zudem muss der Vorfahrtberechtigte nicht mit einem potentiellen Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen und deshalb seine Vorfahrt zurückstellen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.