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BGH: Keine Anerkennung eines nach australischem Recht zulässigen Phantasienamens als Nachnamen des Kindes
Erhält ein in Australien geborenes Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft einen nach australischem Recht zulässigen Phantasienamen als Nachnamen, so kann dieser nicht als Familienname in Deutschland anerkannt werden. Die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist ausgeschlossen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.