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Außervollzugsetzung der Schließungsanordnung von Tattoo-Studios
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss dem Antrag eines Betreibers eines Tattoo-Studios stattgeben und die in § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (im Folgenden: Corona-Verordnung) angeordnete Schließung von Tattoo-Studios vorläufig außer Vollzug gesetzt.