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Zulässige Klage setzt ladungsfähige Anschrift des Rechtsuchenden zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraus
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine zulässige Klage im Regelfall erfordert, dass dem angerufenen Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift muss jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.