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Mietminderung wegen Doppelvermietung des Kellerraums
Wird der Kellerraum eines Wohnungsmieters doppelt vermietet, so besteht gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Mietminderung. Zudem kann der Mieter nach § 242 BGB vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ab welchem Zeitpunkt die Doppelvermietung erfolgte. Dies hat das Amtsgericht Brühl entschieden.