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Kämmerer muss Berichterstattung mit Veröffentlichung von Fotos von ihm dulden
Ein Kämmerer ist als Politiker zu sehen und hat daher grundsätzlich eine Bildberichterstattung über seine Person zu dulden. Insofern liegt eine gemäß § 23 Nr. 1 KUG zulässige Bildberichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte vor. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.