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FG Münster zur Aufteilung von Abbruchkosten und Restwert eines Gebäudes
Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sind sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen. Dies hat das Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 21. August 2020 (Az. 4 K 855/19 E) entschieden.