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Entlassung eines Polizeianwärters wegen Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe mit nationalsozialistischen, antisemitischen, rassistischen, gewaltverharmlosenden und frauenverachtenden Inhalt
Die Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe, in denen nationalsozialistische, antisemitische, rassistische, gewaltverharmlosende und frauenverachtende Kommentare getätigt werden, rechtfertigt die Entlassung eines Polizeianwärters gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG. Die fehlende Distanzierung von den Kommentaren begründen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Polizeianwärters. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden.