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Leiterin einer Seniorenpflegeeinrichtung darf nach Hygieneverstößen weiterhin nicht beschäftigt werden
Die Leiterin einer Seniorenpflegeeinrichtung im Kreis Minden-Lübbecke darf weiterhin nicht beschäftigt werden, nachdem sie sich im Zusammenhang mit der Bekämpfung eines akuten Covid-19-Ausbruchs den Anordnungen des Gesundheitsamtes beharrlich widersetzt hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 24. März 2021 entschieden und die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden geändert.