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Zweifel zum Vorliegen des Willens zur Einlegung eines Rechtsmittels muss durch Nachfrage geklärt werden
Bestehen Zweifel daran, ob eine Erklärung an ein Gericht als Einlegung eines Rechtsmittels zu verstehen ist, muss das Gericht diese Zweifel durch Nachfrage klären. Zweifel können etwa bestehen, wenn die Erklärung nicht das Wort "Beschwerde" oder ein ähnliches Wort enthält und der Erklärende rechtsunkundig sowie der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.