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Vorfahrtsrecht für Verkehr auf Fahrspur gegenüber Verkehr auf Beschleunigungsstreifen gilt auch bei Stau auf Fahrspur
Das Vorfahrtsrecht für den Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf dem Beschleunigungsstreifen gemäß § 18 Abs. 3 StVO gilt auch dann, wenn auf der Fahrspur Stau herrscht. Das Wort "Vorfahrt" in der Vorschrift leitet sich nicht aus einer Bewegung ab, sondern aus einem "Vorrecht". Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.