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Haftung des Vermieters für Tod eines Mieters wegen Legionelleninfektion setzt Nachweis von kontaminierten Wasser durch Legionellenerreger voraus
Stirbt ein Wohnungsmieter an einer Legionelleninfektion, haftet der Vermieter dafür nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Trinkwasseranlage mit dem den Tod verursachten Legionellenerreger kontaminiert ist. Anderenfalls besteht für den Ehegatten kein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.