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Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen
Das FG Hamburg hat entschieden, dass Sondervergütungen auch insoweit dem nach der Tonnage gemäß § 5a Absatz 1 EStG ermittelten Gewinn hinzuzurechnen sind, als sie nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe entstanden sind. Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen jedoch nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG (i.d.F. des JStG 2019); die Vorschrift führt lediglich zu einer Fiktion von Gewerbeertrag, aber nicht zur Fiktion ...