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Kein Anspruch auf Ausstellung eines Impfzertifikats bei zweifacher Impfung mit „Sputnik V“
Eine mit dem Vakzin „Sputnik V“ zweifach geimpfte Person hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines inländischen Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Die hat der Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschieden und hat die Beschwerde des Antragstellers gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.