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Keine Hundezwinger mit mehr als zwei Hunden im allgemeinen Wohngebiet
Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem Eilverfahren die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung des Landkreises Bernkaste-Wittlich zur Haltung von mehr als zwei Hunden in einer Außenzwingeranlage bestätigt.