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Vorrang der Straßenbahn bei Bahnübergang mit Andreaskreuz wird durch Ampelanlage verdrängt
Sind die Fahrsignale einer Straßenbahn in die Ampelanlage einer Kreuzung integriert, so gilt die nach § 19 Abs. 1 StVO bestehende Vorrangregelung bei einem Bahnübergang mit Andreaskreuz nicht. Die Zeichen der Ampelanlage gehen gemäß § 37 StVO vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.