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Tätowierte Schusswaffen mit Schlagring in nicht sichtbaren Bereich steht Einstellung einer Polizeibewerberin nicht entgegen
Hat eine Polizeibewerberin eine in bekleideten Zustand nicht sichtbare Tätowierung, die Schusswaffen mit Schlagring zeigt, steht dies nicht zwingend einer Einstellung entgegen. Die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls kann gegen die fehlende charakterliche Eignung der Bewerberin sprechen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.