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Gemeinsame elterliche Sorge dient nicht der gegenseitigen Kontrolle der Eltern oder Sanktion von Fehlverhalten
Die gemeinsame elterliche Sorge dient nicht zur gegenseitigen Kontrolle der Eltern oder der Sanktion von Fehlverhalten eines Elternteils. Eine Übertragung der Mitsorge zwecks Verhinderung erzieherischer Alleingänge kommt nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.