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Anspruch auf Erstattung der Kosten für Ersatzbeförderung trotz anderen Abflugorts und höherwertige Sitzklasse
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Ersatzbeförderung gemäß Art. 8 Abs. 2 b) Fluggastrechteverordnung (VO) ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Flug von einem anderen Ort startet und eine höherwertige Sitzklasse aufweist. Voraussetzung ist, dass keine anderen Flugmöglichkeit bestehen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.