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Mietminderung wegen Baulärms in Nachbarschaft setzt Erheblichkeit der Beeinträchtigungen voraus
Eine Mietminderung wegen Baulärm in der Nachbarschaft setzt bei Fehlen einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung voraus, dass die Beeinträchtigungen wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind. Für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung sind die Mieter darlegungs- und beweispflichtig. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.