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Vorbeifahren an Müllfahrzug setzt nicht stets Schrittgeschwindigkeit und Seitenabstand von 2 m voraus
Wer an ein im Einsatz befindliches Müllfahrzeug vorbeifahren will, muss nicht stets mit Schrittgeschwindigkeit fahren und einen Seitenabstand von mindestens 2 m einhalten. Im Einzelfall kann auch eine Geschwindigkeit von 13 km/h und ein Seitenabstand von 50 cm ausreichen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.