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Zulässigkeit von unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen für Heizkosten und übrige Nebenkosten
Im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung können die Heizkosten und die übrigen Nebenkosten für unterschiedliche Zeiträumen abgerechnet werden. Dadurch wird die Abrechnung nicht unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Steinfurt entschieden.