Aktuelle News
Fehlende Begründung des Tatverdachts in Durchsuchungsbeschluss in Steuerstrafsache wegen Rücksicht auf Steuergeheimnis
Mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis kann es gerechtfertigt sein, in einem Durchsuchungsbeschluss in einer Steuerstrafsache den Tatverdacht nicht zu begründen. Das Steuergeheimnis verbietet es, Dritten gegenüber aus Steuerstrafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten zu ofenbaren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.