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Genehmigung zum Betrieb einer Cocktailbar umfasst nicht Betrieb einer Shisha-Bar
Die baurechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Cocktailbar umfasst nicht den Betrieb einer Shisha-Bar. Die zuständige Behörde kann daher eine sofortige Nutzungsuntersagung wegen fehlender Genehmigung der Nutzungsänderung aussprechen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.