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Keine Kostenübernahme für Privatschule durch Jugendhilfe bei fehlender Abdeckung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Die Jugendhilfe ist nicht gemäß § 36a SGB VIII zur Übernahme der Kosten einer Privatschule verpflichtet, wenn dort der sonderpädagogische Förderungsbedarf nicht abgedeckt ist. In diesem Fall liegt keine eingliederungshilferechtlich geeignet Schule zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung vor. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden.