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Klage wegen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums müssen von Wohnungseigentümergemeinschaft geführt werden
Kommt es zu Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums, so ist nach § 9a Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft klagebefugt. Der einzelne Wohnungseigentümer kann demgegenüber nicht klagen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.