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Versuchter Versicherungsbetrug begründet nicht zwingend Entlassung eines Polizeibeamten bei Vorliegen von Milderungsgründen
Ein versuchter Versicherungsbetrug begründet nicht zwingend eine Entlassung aus dem Polizeidienst, wenn Milderungsgründe vorliegen. Solche können darin liegen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, der Polizeibeamte Reue zeigt und sich seine Lebensumstände mit Hilfe einer Therapie geändert haben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.