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Zugang einer E-Mail im Geschäftsverkehr mit abrufbereiter Zurverfügungstellung auf Mailserver des Empfängers innerhalb der Geschäftszeiten
Im Geschäftsverkehr gilt eine E-Mail dann als zugegangen, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Wann die E-Mail tatsächlich zur Kenntnis genommen wird, spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.