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EuGH rügt mindestens zehnjähriges Wohnsitzerfordernis in Italien
Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie mindestens zehn Jahre in einem Mitgliedstaat gewohnt haben. Denn es handelt sich laut EuGH dabei um eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung.