Aktuelle News
Einfuhr von Betäubungsmitteln: Grenze der nicht geringen Menge liegt bei Bromdimethoxyphenethylamin bei einem Gramm
Bei der Strafbarkeit wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge für 2C-B (Bromdimethoxyphenethylamin, BDMPEA) bei einem Gramm. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit Mescalin. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.