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Kein Recht zur Kündigung wegen Stromdiebstahls bei Geringfügigkeit des Schadens
Begeht ein Mieter Stromdiebstahl, so rechtfertigt dies dann weder eine fristlose noch ordentliche Kündigung, wenn der eingetretene Schaden als geringfügig anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Schaden in Höhe von 50 € entstanden ist. Dies hat das Amtsgericht Leverkusen entschieden.