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Kein "auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt" bei bereits beendeter Lebensgemeinschaft und Zuwendung an neuen Partner
Die Zuweisung einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 GewSchG setzt unter anderem das Vorliegen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts zum Zeitpunkt der Tat voraus. Dies ist dann nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Tat die Lebensgemeinschaft bereits beendet war und sich einer der Beteiligten einem neuen Partner zugewandt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.