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BGH: Bei Bemessung des Schmerzensgelds in Arzthaftungsprozessen ist Gesichtspunkt der Genugtuung zu berücksichtigen
Im Rahmen von Arzthaftungsprozessen ist bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe der Gesichtspunkt der Genugtuung zu berücksichtigen. Zudem ist grobe Fahrlässigkeit nicht gleichzusetzen mit einem groben Behandlungsfehler. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.