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Zur Verkehrssicherungspflicht beim Auslegen von Schmutzfangmatten
Die Klägerin war beim Überqueren einer Schmutzfangmatte in den Räumen der Beklagten gestürzt und machte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz geltend. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.