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Bedarf nur eines Zimmers einer Wohnung rechtfertigt keine Eigenbedarfskündigung
Will ein Vermieter nur ein Zimmer einer Wohnung als Arbeitszimmer in seine benachbarte Wohnung integrieren, so liegt nur ein Teilbedarf vor, welcher eine Eigenbedarfskündigung nicht rechtfertigt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.