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Durch Verlangsamung bzw. Vergrößerung einer in Hauptverhandlung gezeigten Videoaufnahme wird kein neues Beweismittel geschaffen
Wird eine in einer Hauptverhandlung gezeigte Videoaufnahme verlangsamt bzw. vergrößert abgespielt, entsteht kein neues Beweismittel, welches den Verfahrensbeteiligten zu vor hätte zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.