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Strafbarkeit des Vermieters wegen Betrugs durch Unterlassen aufgrund unterlassener Aufklärung über Wegfall des Eigenbedarfs
Klärt ein Vermieter nach ausgesprochener Eigenbedarfskündigung seinen Mieter nicht darüber auf, dass der Eigenbedarf weggefallen ist, so kann eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen gemäß §§ 263 Abs. 1, 13 StGB bestehen. Die Aufklärungspflicht des Vermieters besteht bis zur Räumung der Wohnung durch den Mieter. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschieden.