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Möglichkeit einer höheren Miete nach Sanierungsmaßnahme rechtfertigt nicht zwingend die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
Die Möglichkeit nach einer Sanierungsmaßnahme einen höheren Mietzins verlangen zu können, rechtfertigt für sich genommen keine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Bleibt die geschuldete Miete hinter der tatsächlich angemessenen Miete zurück, so liegt darin noch kein erheblicher Nachteil im Sinne der Vorschrift. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.