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Von FBI übermittelte Chatkommunikation mittels ANOM-Messenger unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot
Eine vom FBI übermittelte Chatkommunikation über den Messenger-Dienst ANOM unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot. Es liegt insbesondere keine polizeiliche Tatprovokation vor. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.