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Recht auf Durchführung eines Bürgerentscheid beinhaltet nicht das Recht auf einen bestimmten Abstimmungszeitraum
Die Beteiligten des Bürgerentscheids "ZUE" in Geilenkirchen haben keinen Anspruch darauf, dass das Bürgerbegehren bis spätestens zum Termin der Bundestagswahl durchgeführt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden und damit den Eilantrag der Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens auf unverzügliche Durchführung, spätestens aber bis zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025, abgelehnt.