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Verzug mit Betriebskostennachzahlung in Höhe von zwei Monatsmieten rechtfertigt fristlose Kündigung
Zahlt ein Mieter die Betriebskostennachzahlung nicht, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrags, wenn die Nachzahlung einen Betrag von mindestens zwei Monatsmieten erreicht. Insofern ist § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB entsprechend anzuwenden. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.